Satzung des Heimatvereins Spexard

Der Heimatverein Spexard wird nachfolgend als "Verein" bezeichnet.


§ 1 - Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der im Jahre 1989 gegründete Verein trägt den Namen "Heimatverein Spexard".

2. Er hat seinen Sitz in Gütersloh-Spexard.

3. Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 - Zweck und Gebiet des Vereins

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

2. Der Verein bezweckt die Förderung der Heimatpflege, der Heimatkunde und der Heimatgeschichte, des heimatlichen Brauchtums einschließlich Sprache und Liedgut, des Denkmal-, Landschafts-, Natur- und Umweltschutzes. Dabei erstrebt er, Überliefertes und Neues sinnvoll zu vereinen, zu pflegen und weiterzuentwickeln, damit Kenntnis der Heimat, Verbundenheit mit ihr und Verantwortung für sie in der Bevölkerung des Arbeitsgebietes des Vereins auf allen dafür in Betracht kommenden Gebieten geweckt, erhalten und gefördert werden.

3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Vortragsveranstaltungen für jedermann, heimatkundliche Wanderungen und Fahrten für jedermann, Anlage und Unterhaltung eines Archivs, Zusammenkünfte, in denen Brauchtum, Sprache und Liedgut gepflegt werden, besondere Veranstaltungen und Maßnahmen, die das Augenmerk der Öffentlichkeit auf die vom Verein verfolgten Zwecke lenken, Mitgliedschaft und enge Zusammenarbeit mit der Schützenbruderschaft St. Hubertus Spexard, Zusammenarbeit mit dem Westfälischen Heimatbund, dem der Verein angeschlossen ist, und dessen Untergliederungen sowie mit sonstigen Vereinigungen, Körperschaften und Organisationen, die gleiche oder ähnliche Zwecke verfolgen. (Zu den Aufgaben gehören unter anderem auch die Unterhaltung und Pflege des Gedenksteines und der sieben Ortsschilder "900 Jahre Spexard".)

4. Das Arbeitsgebiet des Vereins umfaßt das Gebiet des Ortsteils Spexard in der Stadt Gütersloh sowie sein Umland.

§ 3 - Gemeinnützigkeit

1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie wirtschaftliche Zwecke.

2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fallen
a) die finanziellen Mittel des Vereins an die Schützenbruderschaft St. Hubertus Spexard,
b) die materiellen Mittel des Vereins an den Westfälischen Heimatbund,

die diese Mittel unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung im Arbeitsgebiet des Vereins zu verwenden haben.


§ 4 - Mitgliedschaft

1. Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.

2. Ordentliche Mitglieder können Einzelmitglieder und korporative Mitglieder sein. Einzelpersonen sind natürliche und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts. Korporative Mitglieder sind sonstige Vereinigungen des privaten und öffentlichen Rechts sowie Gemeinden und Gemeindeverbände.

3. Mitglied des Vereins wird man durch Aufnahme in den Verein. Die Aufnahme setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag voraus, über den der Vorstand entscheidet.

4. Wer sich um den Verein oder seine Ziele besonders verdient gemacht hat, kann zum Ehrenmitglied ernannt werden. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluß der Mitgliederversammlung.

5. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluß.

6. Der Austritt kann nur zum Schluß des Geschäftsjahres erfolgen. Er ist dem Vorstand schriftlich, spätestens bis zum 1. Dezember des Jahres mitzuteilen.

7. Mitglieder, die die Interessen des Vereins erheblich schädigen, können ausgeschlossen werden, nachdem ihnen zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist. Der Ausschluß erfolgt durch Beschluß des Vorstandes. Gegen den Ausschluß kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich Widerspruch beim Vorstand eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung zu entscheiden hat.


§ 5 - Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder haben das Recht, an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, dort ihr Stimmrecht auszuüben und sich unabhängig davon in Vereinsangelegenheiten an den Vorstand zu wenden. Sie haben Anrecht auf alle Vorteile, die der Verein aus eigener Kraft wie als Mitgliedsverein des Westfälischen Heimatbundes zu leisten vermag. Sie haben insbesondere Anspruch darauf, daß der Verein sie nach Kräften bei ihrer Arbeit für die Erreichung des Vereinszweckes unterstützt.

2. Durch die Mitgliedschaft wird kein Anspruch auf das Vereinsvermögen erworben.

3. Jedes Mitglied ist verpflichtet, Ziele und Zwecke des Vereins nach Kräften zu unterstützen und bis zum 31. Juli eines jeden Jahres seinen Beitrag an die Vereinskasse zu leisten.

4. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.


§ 6 - Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.


§ 7 - Mitgliederversammlung

1. Mitgliederversammlungen sind entweder ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlungen.

2. Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet wenigstens einmal im Jahr und zwar nach Möglichkeit im ersten Quartal des Jahres statt.

3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden auf Beschluß des Vorstandes statt oder wenn mindestens 10 % der Mitglieder schriftlich unter Angabe der zur Beratung anstehenden Tagesordnungspunkte dieses beantragen.

4. Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden oder bei seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen und geleitet. Können weder der Vorsitzende noch sein Stellvertreter die Mitgliederversammlung einberufen oder leiten, so tritt das lebensälteste Vorstandsmitglied an seine Stelle.

5. Die Einladungen zur Mitgliederversammlung sollen mindestens 14 Tage vorher den Mitgliedern zugegangen sein. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens 8 Tage vorher bei dem die Versammlung einberufenden Vorstandsmitglied schriftlich eingereicht werden. In der Versammlung gestellte Anträge können mündlich begründet werden. Eine sofortige Beschlußfassung über solche Anträge findet statt, wenn zuvor ihre Dringlichkeit beschlossen worden ist. Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins sind davon ausgeschlossen.

6. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung ist vom Versammlungsleiter zu Beginn der Mitgliederversammlung festzustellen.

7. Jedes Vereinsmitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme; Vertretung ist unzulässig.

8. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes und der Ausschüsse,
b) Entgegennahme des Kassenberichtes,
c) Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer,
d) Entlastung des Vorstandes,
e) Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
f) Festsetzung der Beiträge und Beratung und Beschlußfassung über Anträge,
g) Entscheidung über den Widerspruch bei Ausschluß eines Mitgliedes,
h) Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes,
i) Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.

9. Vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Kassenführung durch zwei Kassenprüfer zu prüfen.


§ 8 - Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus
a) dem/der Vorsitzenden,
b) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem/der Schriftführer(in),
d) dem/der Kassierer(in),
e) Beisitzer(inne)n: Je angefangene 50 Mitglieder 1 Beisitzer(in), jedoch mindestens
3 Beisitzer(inne)n,
f) dem 1. Brudermeister der Schützenbruderschaft St. Hubertus Spexard.

2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:

a) der/die Vorsitzende c) der/die Schriftführer(in)
b) der/die stellvertr. Vorsitzende d) der/die Kassierer(in)

Je einer von ihnen ist allein vertretungs- und zeichnungsberechtigt.

3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt; Wiederwahl ist zulässig. Die Leitung der Wahl obliegt dem von der Mitgliederversammlung bestimmten Vereinsmitglied. Jedes Vorstandsmitglied, das freiwillig vorzeitig aus dem Amt scheidet, soll sein Amt bis zur Wahl eines Nachfolgers, längstens bis zum Ablauf der Wahlperiode weiterführen.

4. Vorstandssitzungen sind vom Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen so oft einzuberufen, wie es die Vereinsgeschäfte erfordern. Die Einberufung hat auch zu erfolgen, wenn mindestens 3 Mitglieder des Vorstandes dies schriftlich verlangen. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist, andernfalls ist eine neue Sitzung anzuberaumen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig ist. Vertretung der Vorstandsmitglieder ist unzulässig.

5. Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins, insbesondere führt er die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Er ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Insbesondere beschließt er über Aufnahmeanträge, den Ausschluß eines Mitgliedes und Anträge auf Beitragsermäßigung im Einzelfall.


§ 9 - Ausschüsse

1. Zur Bearbeitung ständiger oder einzelner besonderer Aufgaben des Vereins können Arbeitsausschüsse gebildet werden. Ihre Mitglieder werden vom Vorstand berufen. Ihre Amtsdauer endet mit der Erledigung,der ihnen gestellten Aufgaben.

2. Die Ausschüsse wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden. Für die Sitzungen der Ausschüsse gilt § 8 Ziffer 4 entsprechend.


§ 10 - Kassenprüfer

Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt 2 Kassenprüfer die dem Vorstand nicht
angehören dürfen. Sie haben vor der ordentlichen Mitgliederversammlung das Kassenwesen des Vereins zu prüfen und über das Ergebnis ihrer Prüfung in der Mitgliederversammlung zu berichten.


§ 11 - Ehrenamtliche Tätigkeit

1. Jede Tätigkeit für den Verein ist ehrenamtlich.

2. Mitgliedern kann jedoch Ersatz der nachgewiesenen Auslagen, die sie im Interesse des Vereins gemacht haben, gewährt werden.


§ 12 - Versammlungsleitung, Wahlen, Beschlussfassungen und Sitzungsniederschriften

1. Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit vom stellvertretenden Vorsitzenden, geleitet. Sind beide verhindert, so übernimmt das an Lebensalter älteste Vorstandsmitglied die Leitung.

2. Abstimmungen haben in geheimer Zettelwahl zu erfolgen wenn ein anwesendes Mitglied dieses beantragt.

3. Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt, sofern nicht die Satzung etwas anderes bestimmt. Stimmenthaltungen werden dabei nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Tritt bei Wahlen Stimmengleichheit ein, so entscheidet das Los. Sind mehr als zwei Bewerber um die Wahl angetreten, erfolgt eine Stichwahl, wenn nicht ein Bewerber mehr als 50 % der Stimmen auf sich vereinigen kann.

4. Beschlüsse über Satzungs-Änderungen und Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.

5. Über Versammlungen von Organen des Vereins ist ein Ergebnis-protokoll anzufertigen, das insbesondere Beschlüsse, das Ergebnis von Wahlen, aber auch wichtige Diskussionspunkte enthalten soll. Es ist vom Schriftführer oder bei seiner Verhinderung durch ein von der Versammlung jeweils zu wählendes Mitglied anzufertigen. Das Protokoll ist vom Protokollführer zu unterzeichnen.


§ 13 - Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer hierzu besonders einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss ist dem zuständigen Kreisheimatpfleger sowie den Verbänden und Vereinigungen mitzuteilen, denen der Verein angehört. Die Auflösung sollte auch der zuständigen politischen Gemeinde mitgeteilt werden.


§ 14 - Inkrafttreten

Diese Satzung ist am 2.3.2004 von der Mitgliederversammlung beschlossen worden.
Ihre Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Gütersloh ist am 30.3.2004 erfolgt. Mit dem Tage der Eintragung tritt die bisherige Satzung außer Kraft und die vorstehende Satzung in Kraft.

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Letzte Änderung: 4. März 2020